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© Rechtsanwalt Stefan H. Jülich, Schwalbenweg 41, 71032 Böblingen

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Der Mustervertrag ist urheberrechtlich geschützt und darf ausschliesslich durch unsere Mandanten - und zwar ausschliesslich für eigene Zwecke - benutzt werden. Ansonsten ist eine Verwendung nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

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Die Benutzung des Musters geschieht auf eigenes Risiko; es wird keine Gewähr für die Rechtmässigkeit und insbesondere nicht dafür übernommen, dass dieses Muster den individuellen Anforderungen und Bedürfnissen des Benutzers entspricht.


Softwarepflege- und Telefonberatungsvertrag -

zwischen
FIRMA
im folgenden FIRMA genannt
und
.......................................
.......................................
.......................................
im folgenden Kunde genannt



I. Leistungsumfang des Softwarepflege- und Telefonberatungs-Vertrags

Durch den Vertrag soll die dem Kunden überlassene und in der Anlage 1 aufgeführte SOFTWARE - Version, und zwar sämtliche dem Kunden eingeräumte Lizenzen, (nachfolgend SOFTWARE genannt) auf dem jeweils neuesten von FIRMA freigegebenen Stand gebracht und FIRMA bekannte Fehler gelöst werden. Gegenstand der Software-Pflege und der Telefonberatung ist die jeweils letzte bzw. vorletzte von FIRMA freigegebene und dem Kunden überlassene Programmversion. Zu diesem Zweck erbringt FIRMA die folgenden Leistungen:

1. Schriftlicher Informationsservice

Der Kunde erhält folgende Dokumentationen:

a) Ergänzungen der Handbücher

FIRMA liefert dem Kunden Änderungen, Ergänzungen oder vollständige Neufassungen der Handbücher der SOFTWARE in jeweils einem Exemplar.

b) Sonstiges:

FIRMA stellt dem Kunden weitere Informationen, Unterlagen usw. über Verbesserungen und -Erweiterungen der SOFTWARE jeweils nach Wahl und Freigabe durch FIRMA zur Verfügung. Dokumentiert wird in dieser Dokumentation auch, welche Programm-Module geändert wurden und worin die jeweilige Verbesserung liegt.

2. SOFTWARE-ERGÄNZUNGEN

FIRMA
bringt die SOFTWARE-Version des Kundens durch Ergänzungslieferungen (UPDATES) auf den neuesten von FIRMA jeweils freigegebenen Stand. Diese Ergänzungslieferungen enthalten nach Wahl von FIRMA:

a) Updating der SOFTWARE auf die neueste Version innerhalb des bisherigen Funktionsumfanges, wie er in der Leistungbeschreibung des betreffenden Programmscheins zum Software-Lizenzvertrag definiert und zum Gegenstand dieses Vertrages gemacht worden ist;

b) ggf. erforderliche Anpassung der SOFTWARE (einschließlich zugehöriger Dokumentation) auf Grund von Änderung des zugehörigen Betriebssystems innerhalb von 3 Monaten nach Verfügbarkeit der neuen Betriebssystemversion;

c) Einbau der von FIRMA für notwendig gehaltenen technischen Änderungen in die SOFTWARE;

d) (Teil-) Neufassungen der SOFTWARE mit der Lösung FIRMA bekannter Probleme. Die Lieferung neuer Versionen (Releases) der SOFTWARE mit erheblichen Funktionserweiterungen und/oder umfangreichen neuen Eigenschaften (Features), die über das normale Updating hinausgehen, ist nicht Gegenstand der Software-Pflege.

Dem Kunden wird an den Ergänzungslieferungen der SOFTWARE ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch für den Computer eingeräumt, zu dem die Ergänzungen der SOFTWARE, Dokumentationen und sonstige Unterlagen geliefert worden sind. Die von FIRMA gelieferten SOFTWARE-Ergänzungslieferungen dürfen - so wie die SOFTWARE selbst - nur zusammen mit einem Software-Sicherungsmodul / Systempaßwort genutzt werden.

Alle sonstigen Rechte an der SOFTWARE und an den Dokumentationen (einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen) bleiben bei FIRMA. Der Kunde darf diese SOFTWARE, Dokumentationen und Unterlagen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von FIRMA nicht zugänglich machen. Der Kunde ist berechtigt, Kopien lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anzufertigen. Der Kunde verpflichtet sich, auf allen von ihm erstellten Kopien folgende Urheberrechtsvermerke anzubringen-.

"FIRMA GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigungen jeder Art sind nur mit Genehmigung von FIRMA zulässig."

Der Kunde ist erst nach schriftlicher Zustimmung von FIRMA berechtigt, Nutzungsrechte an den Ergänzungslieferungen der SOFTWARE an einen Dritten zu übertragen. Auf Anforderung von FIRMA schickt der Kunde Kopien von seinen Vertragsvereinbarungen mit Dritten an FIRMA.

3. Telefonische Beratung

Der Kunde hat das Recht, während der üblichen Geschäftszeiten wegen telefonischer Anfragen technischer Natur und bei Rückfragen zur Bedienung der SOFTWARE die spezielle Telefon-Hotline von FIRMA zu nutzen.

FIRMA stellt sicher, daß die telefonische Beratung und Unterstützung des Kundens, insbesondere zur Umgehung softwaretechnischer Probleme, innerhalb von 4 Arbeitsstunden nach Anmeldung durch den Kunden erfolgt.

Der Kunde hat FIRMA einen mit der Bedienung der SOFTWARE erfahrenen Ansprechpartner -sowie für den Verhinderungsfall einen entsprechenden Stellvertreter - für sämtliche Pflegeleistungen zu benennen, der auch allein autorisiert ist, Anfragen an FIRMA zu richten. Gegenüber FIRMA gelten der Ansprechpartner (bzw der Stellvertreter) solange als benannt, bis FIRMA ein neuer Partner bekanntgegeben wird.

Auskünfte über Betriebssysteme können nur im Rahmen der für die Nutzung der SOFTWARE notwendigen Module erteilt werden. Der Kunde verpflichtet sich, eine oder mehrere Personen in die Grundlagen des von ihm eingesetzten Betriebssystems einweisen zu lassen. Auf Wunsch organisiert FIRMA entsprechende Seminare.

II. Leistungen außerhalb des Pflege-Vertrages

1. Die Installation der Software-Ergänzungs-lieferungen obliegt dem Kunden. Sie kann auf dessen Wunsch und gegen gesonderte Berechnung von FIRMA übernommen werden.

2. Eine Vorort-Unterstützung durch FIRMA zur individuellen Problemlösung ist jederzeit möglich, die dabei entstehenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

3. Das UPGRADING der SOFTWARE, d.h. Erweiterung um Funktionen, die nicht durch UPDATE- Leistungen entsprechend §§ 1 und 2 dieses Vertrages abgedeckt sind.

4. Die Erbringung von o.g. Leistungen kann FIRMA von einer schriftlichen Bestellung des Kundens abhängig machen. Die Bestellung bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch FIRMA.

5. Werden bei den vorstehend in Ziffer 1. und 2. aufgeführten Leistungen Reisen von Mitarbeitern von FIRMA oder von FIRMA autorisierten Personen notwendig, so werden die dadurch verursachten Reisekosten (zB Kilometergeld und sonstige Reise-Spesen ) zu den jeweiligs bei FIRMA üblichen Sätzen durch den Kunden getragen.

III. Ausführung der Pflege durch Dritte

FIRMA
ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen durch geeigneten Erfüllungsgehilfen ausführen zu lassen. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig von FIRMA informiert.



IV. Software-Problemmeldungen

1. Treten beim Kunden SOFTWARE-Probleme auf, zu denen FIRMA keine Lösungen oder Übergangslösungen bekannt sind, und können die Probleme auch nicht durch telefonische Unterstützung gelöst werden, so kann der Kunde eine sog. Problemmeldung an FIRMA richten. Zweck dieser Problemmeldung ist es, Funktionsstörungen in der SOFTWARE aufzuzeigen und - unabhängig vom konkreten Problem des Kunden - zu beseitigen. Soweit es sich nicht nur um eine unerhebliche Abweichung von den von FIRMA veröffentlichten Spezifikationen handelt, wird die SOFTWARE, einschließlich der Handbücher und der zugehörigen Dokumentationen, überarbeitet und die Lösung in eine der nächsten Ergänzungslieferungen eingearbeitet. Stellt sich eine Funktionsstörung im Rahmen der telefonischen Unterstützung heraus, so hilft FIRMA auf Wunsch des Kunden bei der Abfassung der Problemmeldung.

2. Die Bearbeitung der Problemmeldung bei FIRMA geschieht wie folgt: Die erste Rückmeldung an den Kunden bezüglich der Nachvollziehbarkeit der Funktionsstörung bzw. des Aufzeigens von Möglichkeiten der Problemumgehung erfolgt in der Regel innerhalb von 12 Arbeitsstunden ab Eingang der Problemmeldung. Die zweite Rückmeldung an den Kunden mit einem Statusbericht aus der Entwicklungsabteilung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Eingang der Problemmeldung. Kann eine Funktionsstörung nur durch Änderungen in der Systemsoftware behoben werden, so wird FIRMA die Behebung der Funktionsstörung entsprechend einer mit dem Kunden gemeinsam definierten Priorität in angemessener Zeit durchführen.

V. Vergütung

1. Die Vergütung ergibt sich aus der Anlage 1 ("Vertragsdaten"). Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. In dieser Vergütung sind, soweit nicht ausgeschlossen, die in Abschnitt I. - III. aufgeführten Lieferungen und Leistungen enthalten.

2. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung einmal jährlich für einen 12-Monatszeitraum (Zahlungszeitraum) im Voraus in Rechnung gestellt, das erste Mal erfolgt die Rechnungsstellung zu Beginn dieses Vertrages. Die Vergütung versteht sich für den jeweiligen Zahlungszeitraum als Festpreis.

3. Zum Ablauf eines jeden Zahlungszeitraums kann FIRMA die Vergütung auf Basis der dann geltenden FIRMA-Preisliste anpassen.FIRMA ist verpflichtet, den Kunden 3 Monate vor Änderung der Vergütung hiervon schriftlich zu unterrichten.

4. Rechnungen von FIRMA sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

Vl. Haftung

1. FIRMA haftet für Schäden, die durch fehlende von ihr zugesicherte Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat
2. FIRMA haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Sie haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des doppelten Betrages der vom Kunden bezahlten Lizenzgebühr (Ziffer 4).
FIRMA haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall).

3. FIRMA haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß FIRMA deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

4. Dem Kunden ist bekannt, daß er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten SOFTWAREfehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.

Soweit Ansprüche gegen FIRMA, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese in sechs Monaten nach Erbringung der betreffenden Kundendienstleistung.



VIII. Laufzeit des Vertrages

1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines Zahlungszeitraumes kündbar. Eine Kündigung bezieht sich immer auf die gesamte Anzahl der dem Kunden eingeräumten Lizenzen der gleichen SOFTWARE.

2. FIRMA kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

a) ein Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 30 Tagen besteht, oder

b) FIRMA zusätzlicher Aufwand dadurch entsteht, daß Softwareprodukte oder Computersysteme unsachgemäß gehandhabt oder erweitert werden, oder

c) FIRMA zusätzlicher Aufwand dadurch entsteht, daß der Kunde auf seiner Rechneranlage ein veraltetes Betriebssystem einsetzt, obwohl eine neue Version des Betriebssystems einschließlich Dokumentation schon mindestens 12 Monate verfügbar ist, und sofern der Kunde nicht bereit ist, diesen zusätzlichen Aufwand zu bezahlen, oder

d) FIRMA die Pflege durch vom Kunden veranlaßte Änderungen in der SOFTWARE oder durch einen Anschluß von nicht durch FIRMA autorisierte Hardware oder Software wesentlich erschwert wird, es sei denn, FIRMA hat den Maßnahmen vorher zugestimmt bzw. die Software im Auftrage des Kunden erstellt.

FIRMA ist vor Ausspruch der Kündigung verpflichtet, den Kunden abzumahnen und ihm die Möglichkeit zu geben, den Kündigungsgrund innerhalb von 30 Tagen zu beseitigen.

3. Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn FIRMA ihren Wartungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist.Der Kunde ist vor Ausspruch der Kündigung verpflichtet, FIRMA abzumahnen und ihr die Möglichkeit zu geben, den Kündigungsgrund innerhalb von 30 Tagen zu beseitigen.

X. Sonstiges

1. Sofern der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages weitere Lizenzen für die SOFTWARE hinzu erwirbt, werden diese Lizenzen automatisch in diesen Pflegevertrag eingeschlossen und die Vergütung entsprechend angepaßt.

2. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden sowie für die Lieferungen und Leistungen von FIRMA, mit Ausnahme der von FIRMA vereinbarungsgemäß beim Kunden vor-Ort zu erbringenden Leistungen, ist der Sitz von FIRMA bzw. der Sitz der die betreffende Leistung erbringenden FIRMA-Geschäftsstelle.

3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages - einschließlich etwaiger Zusicherungen von FIRMA - bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, daß es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieses Vertrages handelt. Der Kunde darf kein Zurückhaltungsrecht geltend machen, soweit es sich nicht um Forderungen aufgrund dieses Vertrages handelt. Er darf nicht mit Forderungen aufrechnen, die von FIRMA nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Die Parteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame bzw. unklare Bestimmung dieses Vertrages durch eine wirksame bzw. eindeutige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. unklaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages wird hiervon nicht berührt.
Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn dieser Vertrag eine regelungsbedürftige Lücke enthält.

5. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag und seiner Durchführung entstehenden Streitigkeiten ist Böblingen















XI. Anlagen:

Diesem Vertrag sind als wesentliche Besatndteile folgende Anlagen beigefügt:

Anlage 1: Vertragsdaten zum Softwarepflege- und Telefonberatungvertrag



















Böblingen, Datum: ......................................... Ort, Datum-.........................................









Unterschrift Unterschrift
FIRMA Kunde

Softwarepflege- und Telefonberatungsvertrag Nr. Anlage 1
Vertragsdaten
Name / Anschrift des Kunden:

Beschreibung der Software: NAME / Version:
Programm-Module:



Anzahl der Lizenzen: Diese Softwarepflege-Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sämtliche dem Kunden eingeräumte Lizenzen an der SOFTWARE in diesen Softwarepflegevertrag eingeschlossen sind.
Bei einem Erwerb weiterer Lizenzen wird dieser Softwarepflegevertrag automatisch um diese Lizenzen erweitert und die Vergütung entsprechend angepaßt.
Vergütung: /Jahr zzgl. gesetzlicher MwSt.

Computer-Arbeitsplatz:

Betriebssystem-
Umgebung:

Einsatzort der Software:

Verantwortliche(r):
Name/Ansprechpartner:

Name/Stellvertreter:



Beginn der Laufzeit:



Ort, Datum: ......................................... Böblingen, Datum-.........................................





(Unterschrift) (Unterschrift)
Kunde FIRMA


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